Verwaltungsgerichtshof
11.12.2024
Ro 2022/05/0010
Eine Normierung von Proportionen und Maßstäblichkeit erfolgt in Paragraph 85, BO, welcher die äußere Gestaltung von Bauwerken regelt; dort findet die Maßstäblichkeit Eingang in die Gestaltung des örtlichen Stadtbildes (Paragraph 85, Absatz eins, BO) bzw. werden (unter anderem) Maßstab und Proportion der äußeren Gestaltung dem Charakter und dem Stil eines Gebäudes zugeordnet (Paragraph 85, Absatz 5, BO). Die in Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO angesprochenen Elemente finden sich - in einer Zusammenschau der Bestimmungen der BO - daher im Bereich der stadtgestalterischen Merkmale wieder.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J06