Verwaltungsgerichtshof
11.12.2024
Ro 2022/05/0010
Paragraph 81, Absatz 6, zweiter und dritter Satz BO wurden mit der Verfahrensnovelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, in die BO eingefügt. Mit derselben Novelle wurde Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO neu gefasst und die Errichtung von Dachgauben ausdrücklich vom Begriff der Zubauten ausgenommen. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers vergleiche Erl. BlgWrLT Nr. 23 aus 1996,, 13) sollten mit Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, somit gesetzliche Vorgaben für die Errichtung von Dachgauben aufgestellt werden. Es kann aber den Erläuterungen eine Aussage dahingehend, der neu geschaffene zweite Satz des Paragraph 81, BO diene Interessen der Nachbarn, bereits deswegen nicht entnommen werden, weil eine Differenzierung zwischen diesen beiden neu eingefügten Sätzen des Paragraph 81, BO nicht vorgenommen wurde vergleiche weiters zum Vorrang der Wortinterpretation etwa VwGH 28.2.2024, Ro 2022/06/0008, Rn. 18, mwN; vergleiche zudem zur Stellung von Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bei der Interpretation einer Gesetzesnorm VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, Rn. 22, mwN). Es bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass eine Vorschrift gesetzliche Anforderungen (hier: für Dachgauben) vorsieht, nicht gleichbedeutend mit einem dem Nachbarn durch diese Vorschrift eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung dieser Vorgaben ist.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J09