Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Rechtssatz

Es ist durch die hg. Rechtsprechung bereits klargestellt, dass eine Überschreitung der "technisch notwendigen" Planung "um einige Zentimeter" beziehungsweise um 10 cm sich innerhalb des durch Paragraph 81, Absatz 6, BO vorgegebenen Rahmens bewegt, ist das "unbedingt erforderliche Ausmaß" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, BO doch gerade nicht bloß deshalb überschritten, weil die Überschreitung des Gebäudeumrisses technisch nicht notwendig ist vergleiche hierzu VwGH 13.4.2010, 2008/05/0152, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J15