Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt kein Recht auf "Einsichtigkeit" seiner Liegenschaft oder auf "Aussicht" von dieser zu vergleiche zu Aussicht und Einsehbarkeit etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J10