Verwaltungsgerichtshof
11.12.2024
Ro 2022/05/0010
Entsprechend der Möglichkeit des Paragraph 81, Absatz 6, vierter Satz BO, die Drittelvorgabe auf Antrag zu überschreiten, hat der VwGH bereits klargestellt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vorliegt, wenn eine Ausnahme gemäß Paragraph 81, Absatz 6, leg. cit. gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind vergleiche hierzu VwGH 24.6.2014, 2013/05/0168; sowie VwGH 24.2.2015, 2013/05/0129). Kann der Schutzbereich des Nachbarn betroffen sein, kommt ihm ein Mitspracherecht bezüglich der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung zu vergleiche VwGH 27.08.2014, 2013/05/0009, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J05