Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO normiert ausschließlich Anforderungen an Dachgauben im Bereich der äußeren Gestaltung des Bauwerks und damit der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes. Einem Nachbarn steht aber grundsätzlich ein Anspruch auf Wahrung des örtlichen Stadtbildes und die Beachtung "schönheitlicher Rücksichten" nicht zu, weil der Gesetzgeber die Pflege dieser Werte primär im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber im spezifischen Interesse der Nachbarn gefordert hat vergleiche VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0030, Rn. 18, mwN; vergleiche weiters etwa VwGH 29.9.2015, 2013/05/0108; oder auch VwGH 10.10. 2006, 2005/05/0201, jeweils mwN). Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO ist daher keine Bestimmung, welche dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J08