Verwaltungsgerichtshof
11.12.2024
Ro 2022/05/0010
GRS wie Ra 2019/05/0229 E 25. August 2020 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)
Auf Grund des Paragraph 81, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, Wr BauO hat der Nachbar auch ein Recht darauf, dass die Überschreitungen des zulässigen Gebäudeumrisses nur durch die in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Bauteile stattfinden. Dazu zählen auch Dachgauben nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO. Eine Dachgaube liegt nicht vor, wenn durch den betreffenden Bauteil nicht nur ein stehendes Fenster geschaffen wird, sondern durch diesen Bauteil auch noch weitere Funktionen erfüllt werden vergleiche VwGH 22.1.2019, Ro 2018/05/0001, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J03