Die Eigentümerin einer von der Enteignung betroffenen Liegenschaft konnte zulässig geltend machen, dass bei Nichteinhaltung des Baugenehmigungsbescheids wegen Reduzierung des Ausmaßes der Kompensationsinjektionen die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet sei, sodass der Nachweis der - für die Enteignung erforderlichen - projektbezogenen Gemeinnützigkeit fehle: Auch wenn im Regelfall die Auffassung des VwG zutrifft, die Beurteilung, ob bei Umsetzung des Vorhabens subjektiv öffentliche Interessen des betroffenen Eigentümers, etwa an der Sicherheit seines Gebäudes, verletzt werden, sei nicht im Enteignungsverfahren zu treffen, sondern in einem "anderen Verfahren", nämlich im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren, kann dies in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Enteignungswerber vom Baukonsens abweichen will und es auch nicht etwa offenkundig ist, dass die Abweichung Rechte des zu Enteignenden nicht berührt (vgl. VwGH 26.6.2014, 2011/06/0040), nicht gelten.Die Eigentümerin einer von der Enteignung betroffenen Liegenschaft konnte zulässig geltend machen, dass bei Nichteinhaltung des Baugenehmigungsbescheids wegen Reduzierung des Ausmaßes der Kompensationsinjektionen die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet sei, sodass der Nachweis der - für die Enteignung erforderlichen - projektbezogenen Gemeinnützigkeit fehle: Auch wenn im Regelfall die Auffassung des VwG zutrifft, die Beurteilung, ob bei Umsetzung des Vorhabens subjektiv öffentliche Interessen des betroffenen Eigentümers, etwa an der Sicherheit seines Gebäudes, verletzt werden, sei nicht im Enteignungsverfahren zu treffen, sondern in einem "anderen Verfahren", nämlich im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren, kann dies in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Enteignungswerber vom Baukonsens abweichen will und es auch nicht etwa offenkundig ist, dass die Abweichung Rechte des zu Enteignenden nicht berührt vergleiche VwGH 26.6.2014, 2011/06/0040), nicht gelten.