Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Die Rechtsfolge der Präklusion bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung von der Bauverhandlung war vergleiche VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0010, mwN). Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt durch nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Projektänderungen wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden. Nichts anderes gilt, wenn das Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollen vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013; VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L03