Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Würde vom eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid abgegangen, fiele die bindende Basis für das Enteignungsverfahren insofern weg, als dann nicht schon der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid das Überwiegen der öffentlichen Interessen belegte. Vielmehr wäre vom Enteignungswerber, will er von der Baugenehmigung abweichen, der Nachweis zu erbringen, dass auch ohne vollständige Umsetzung der noch in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im vorliegenden Fall für notwendig erachteten Kompensationsinjektionen der Eintritt von dadurch zu verhindernden (Setzungs- und Folge-)Schäden verlässlich verhindert wird. Anders als gegebenenfalls für die Umsetzung des Bauvorhabens erforderliche bloße Hilfsmaßnahmen wie die Herstellung eines temporären Lagerplatzes für Baumaterialien und -geräte, dessen Flächenreduktion nicht in Rechte des betroffenen Liegenschaftseigentümers eingriffe, sodass ein flächenmäßiges "minus" gegenüber dem Baugenehmigungsbescheid den Enteignungsanspruch nicht berühren würde, wurden die revisionsgegenständlichen Kompensationsmaßnahmen - insofern unstrittig - angeordnet, um Schäden am betroffenen Gebäude zu verhindern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L10