Verwaltungsgerichtshof
30.09.2020
Ra 2020/03/0054
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058
GRS wie Ra 2019/03/0131 B 2. Februar 2020 RS 2
Die Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren ermöglicht es geltend zu machen, dass durch den Bau und den Betrieb der Tunnelanlage entstehende Schäden am Grundstück und gegebenenfalls Beeinträchtigungen von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können, damit gegebenenfalls Vorkehrungen zur Hintanhaltung solcher Schäden vorgeschrieben werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L06