Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Ein eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid entfaltet ebenso dingliche Wirkung wie ein Enteignungsbescheid nach dem EisbEG 1954 vergleiche VwGH 3.9.2008, 2005/03/0219, bzw. Paragraph 35, Absatz 3, EisbEG 194, aus welcher Bestimmung sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids ergibt). Dies bedeutet, dass die entsprechende Entscheidung jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat, was sich nicht erst nach Abschluss des Verfahrens äußert; vielmehr kann in den Fällen, in denen ein - erst zu erlassender - Bescheid dingliche Wirkung hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten vergleiche VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L01