Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Rechtssatz

Bis zum Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001 war die Festlegung der zur Anwendung kommenden Sicherung und der dadurch erwachsenden Kosten und deren Aufteilung in einer behördlichen Entscheidung zu verbinden, sodass die Behörde (auch) über die Festlegung der Kosten und deren Aufteilung zu einem Zeitpunkt zu entscheiden hatte, in dem die Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung noch nicht abgeschlossen sein konnte. Von diesem Konzept der einheitlichen behördlichen Entscheidung über die Umgestaltung und die Kostentragung wurde mit dem DeregulierungsG 2001 abgegangen, wobei dies im zugrundeliegenden selbständigen Antrag (886 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode lediglich pauschal mit "Vereinfachung bzw. Erleichterungen bei Verfahrensregelungen" begründet wurde. Nach der neuen Regelung (die Änderungen durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, und römisch eins Nr. 25 aus 2010, haben an dem durch das DeregulierungsG 2001 geschaffenen System nichts geändert) hat die Behörde nur mehr dann über die Kosten abzusprechen, wenn die Kostenteilung strittig bleibt. Der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass im Regelfall eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt werden kann (dies insbesondere vor dem Hintergrund der vom Gesetz gewissermaßen als Ausgangspunkt für die zwischen den Beteiligten gegebenenfalls zu führenden Verhandlungen festgelegten Rückfallsregelung einer gleichteiligen Kostentragung); dies ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz weiterhin davon ausgeht, dass eine Entscheidung über die durch die Umgestaltung erwachsenden Kosten bereits vor dem Abschluss der Umgestaltung getroffen werden kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Rechtssatz

Für die Auffassung, dass eine Entscheidung über die Kostentragung erst nach Vorliegen der Abrechnung getroffen werden könnte, lässt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nichts gewinnen. Nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 hat die Behörde zu entscheiden, "welche Kosten (...) erwachsen" (nicht: "welche Kosten erwachsen sind") und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die (unter anderem durch die "künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung") "erwachsenden Kosten" (nicht: "die erwachsenen Kosten") zu tragen haben. Damit stellt das Gesetz jedenfalls auch auf Kosten ab, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch nicht angefallen sind, sondern erst erwachsen werden. Diese Wortinterpretation fügt sich auch in die Systematik des Paragraph 48, EisenbahnG 1957 ein. So ordnet der Gesetzgeber in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ausdrücklich an, dass ein Antrag auf Kostenentscheidung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. zulässig ist, während nach dieser Bestimmung eine Ausführungsfrist für die Durchführung der Anordnung von mindestens zwei Jahren zu setzen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L02

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Rechtssatz

Die revisionswerbenden Parteien vertreten die Auffassung, dass eine Entscheidung über die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 erst nach Vorliegen der Abrechnung getroffen werden könnte. Der von ihnen angesprochene Umstand, dass die Behörde ohne abschließende Rechnungslegung im Voraus über "fiktive" Kosten abzusprechen habe, verfängt nicht: zum einen war dies vor dem DeregulierungsG 2001 der Regelfall vergleiche etwa VwGH 22.6.1988, 87/03/0195; 8.7.1992, 91/03/0093), zum anderen wäre unter Zugrundelegung der Ansicht der revisionswerbenden Parteien die Entscheidung über die Kosten der künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung nicht möglich, da diese definitionsgemäß zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht angefallen und abgerechnet sein können vergleiche zuletzt zur Berechnung künftiger Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L03

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Rechtssatz

Eine bestehende Kostenentscheidung kann nicht auf "sämtliche" in Zukunft zu errichtende Sicherungsanlagen an derselben Eisenbahnkreuzung weiterbestehen, sondern - wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077, bereits entschieden hat - lediglich im Fall der Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung von schienengleichen Eisenbahnübergängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L04

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L04

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 9 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für den Fall, dass die behördliche Entscheidung über die Ausgestaltung der Sicherung vor dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001, BGBl römisch eins Nr 151/20201, nach Paragraph 48, EisenbahnG 1957 in seiner früheren Fassung erfolgte, ohne dass die Kostentragung geregelt wurde, steht es der Behörde nicht offen, bei der Feststellung, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden kann, nunmehr eine Kostentragung auf der Grundlage des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung vorzunehmen. Dem sowie auch der Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung steht die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen, wobei es dem Eisenbahnunternehmen und einem Träger der Straßenbaulast offen gestanden wäre, die damalige Entscheidung mit Blick auf die Frage der Kostenregelung zu bekämpfen. Sollte sich allerdings die Behörde bei ihrer damaligen Entscheidung einen gesonderten Abspruch über die Kostentragung vorbehalten haben, wurde auch dieser Vorbehalt rechtskräftig und es wäre dem Eisenbahnunternehmen bzw einem Träger der Straßenbaulast offen gestanden, eine behördliche Entscheidung im Säumnisweg herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L05

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L05

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 10

Stammrechtssatz

Trifft die Behörde, die ausspricht, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden kann, dabei auch eine Regelung für die Kostentragung allfälliger (bloß) ergänzender Änderungen dieser Sicherungsanlage, so kann dieser Bescheid bezüglich dieser Ergänzung ohnehin bekämpft werden, wobei dann die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 grundsätzlich lediglich betreffend die angeordnete Ergänzung einschlägig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L06

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L06

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 1961 §8
EisbKrV 1961 §9
EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Rechtssatz

Aus der Terminologie des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L07

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L07

Rechtssatz für Ra 2019/03/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0015

Rechtssatz

Soweit die erstrevisionswerbende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei) die gleichen Anträge wie die zweitrevisionswerbende Partei selbst stellt sowie auf die eigenen Anträge in ihrer Revision zu ihrem Revisionsverfahren verweist und wiederholt, war dies der Sache nach als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L08

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030012_20190626L08