Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2019/03/0012
Eine bestehende Kostenentscheidung kann nicht auf "sämtliche" in Zukunft zu errichtende Sicherungsanlagen an derselben Eisenbahnkreuzung weiterbestehen, sondern - wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077, bereits entschieden hat - lediglich im Fall der Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung von schienengleichen Eisenbahnübergängen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0015
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L04