Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2019/03/0012
Die revisionswerbenden Parteien vertreten die Auffassung, dass eine Entscheidung über die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 erst nach Vorliegen der Abrechnung getroffen werden könnte. Der von ihnen angesprochene Umstand, dass die Behörde ohne abschließende Rechnungslegung im Voraus über "fiktive" Kosten abzusprechen habe, verfängt nicht: zum einen war dies vor dem DeregulierungsG 2001 der Regelfall vergleiche etwa VwGH 22.6.1988, 87/03/0195; 8.7.1992, 91/03/0093), zum anderen wäre unter Zugrundelegung der Ansicht der revisionswerbenden Parteien die Entscheidung über die Kosten der künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung nicht möglich, da diese definitionsgemäß zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht angefallen und abgerechnet sein können vergleiche zuletzt zur Berechnung künftiger Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 VwGH 21.5.2019, Ro 2018/03/0050 bis 0051).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0015
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L03