Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Rechtssatz

Aus der Terminologie des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L07