Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2019/03/0012
Aus der Terminologie des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0015
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L07