Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2019/03/0012
GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 9 (hier: ohne den letzten Satz)
Für den Fall, dass die behördliche Entscheidung über die Ausgestaltung der Sicherung vor dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001, BGBl römisch eins Nr 151/20201, nach Paragraph 48, EisenbahnG 1957 in seiner früheren Fassung erfolgte, ohne dass die Kostentragung geregelt wurde, steht es der Behörde nicht offen, bei der Feststellung, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden kann, nunmehr eine Kostentragung auf der Grundlage des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung vorzunehmen. Dem sowie auch der Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung steht die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen, wobei es dem Eisenbahnunternehmen und einem Träger der Straßenbaulast offen gestanden wäre, die damalige Entscheidung mit Blick auf die Frage der Kostenregelung zu bekämpfen. Sollte sich allerdings die Behörde bei ihrer damaligen Entscheidung einen gesonderten Abspruch über die Kostentragung vorbehalten haben, wurde auch dieser Vorbehalt rechtskräftig und es wäre dem Eisenbahnunternehmen bzw einem Träger der Straßenbaulast offen gestanden, eine behördliche Entscheidung im Säumnisweg herbeizuführen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0015
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L05