Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2019/03/0012
Soweit die erstrevisionswerbende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei) die gleichen Anträge wie die zweitrevisionswerbende Partei selbst stellt sowie auf die eigenen Anträge in ihrer Revision zu ihrem Revisionsverfahren verweist und wiederholt, war dies der Sache nach als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0071).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0015
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L08