Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Rechtssatz

Soweit die erstrevisionswerbende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei) die gleichen Anträge wie die zweitrevisionswerbende Partei selbst stellt sowie auf die eigenen Anträge in ihrer Revision zu ihrem Revisionsverfahren verweist und wiederholt, war dies der Sache nach als verspätete Revision zu werten; die darin gestellten Anträge waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0071).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L08