Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Rechtssatz

Für die Auffassung, dass eine Entscheidung über die Kostentragung erst nach Vorliegen der Abrechnung getroffen werden könnte, lässt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 nichts gewinnen. Nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 hat die Behörde zu entscheiden, "welche Kosten (...) erwachsen" (nicht: "welche Kosten erwachsen sind") und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die (unter anderem durch die "künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung") "erwachsenden Kosten" (nicht: "die erwachsenen Kosten") zu tragen haben. Damit stellt das Gesetz jedenfalls auch auf Kosten ab, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch nicht angefallen sind, sondern erst erwachsen werden. Diese Wortinterpretation fügt sich auch in die Systematik des Paragraph 48, EisenbahnG 1957 ein. So ordnet der Gesetzgeber in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 ausdrücklich an, dass ein Antrag auf Kostenentscheidung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Paragraph 48, Absatz eins, leg. cit. zulässig ist, während nach dieser Bestimmung eine Ausführungsfrist für die Durchführung der Anordnung von mindestens zwei Jahren zu setzen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L02