Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 10

Stammrechtssatz

Trifft die Behörde, die ausspricht, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden kann, dabei auch eine Regelung für die Kostentragung allfälliger (bloß) ergänzender Änderungen dieser Sicherungsanlage, so kann dieser Bescheid bezüglich dieser Ergänzung ohnehin bekämpft werden, wobei dann die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 grundsätzlich lediglich betreffend die angeordnete Ergänzung einschlägig sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L06