Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2019/03/0012
GRS wie Ro 2014/03/0077 E 18. Februar 2015 VwSlg 19046 A/2015 RS 10
Trifft die Behörde, die ausspricht, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden kann, dabei auch eine Regelung für die Kostentragung allfälliger (bloß) ergänzender Änderungen dieser Sicherungsanlage, so kann dieser Bescheid bezüglich dieser Ergänzung ohnehin bekämpft werden, wobei dann die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 grundsätzlich lediglich betreffend die angeordnete Ergänzung einschlägig sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0015
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030012.L06