Zufolge § 82 Abs 7 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 ist die Bestimmung des § 356 Abs 3 GewO 1994, die die Parteistellung der Nachbarn in den in § 356 Abs 1 GewO 1994 genannten Verfahren von der (weiteren) Voraussetzung abhängig machte, dass diese Einwendungen gegen die Anlage iSd § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 erheben, als von der Regelung des § 42 Abs 1 AVG abweichende Bestimmung, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten. Nachbarn sind in den genannten Verfahren nunmehr auch ohne Erhebung von Einwendungen Parteien. Sie verlieren ihre Parteistellung jedoch gemäß § 42 Abs 1 AVG, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994, Einwendungen gegen die Anlage iSd § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 erheben.Zufolge Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, ist die Bestimmung des Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994, die die Parteistellung der Nachbarn in den in Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 genannten Verfahren von der (weiteren) Voraussetzung abhängig machte, dass diese Einwendungen gegen die Anlage iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 erheben, als von der Regelung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abweichende Bestimmung, mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten. Nachbarn sind in den genannten Verfahren nunmehr auch ohne Erhebung von Einwendungen Parteien. Sie verlieren ihre Parteistellung jedoch gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Augenscheinsverhandlung gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994, Einwendungen gegen die Anlage iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994 erheben.