(3)Absatz 3,Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.Im Verfahren gemäß Absatz eins, sind nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.