Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 356

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 356,

  1. Absatz eins,Die Behörde (Paragraphen 333, 334 und 335) hat auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden.
  2. Absatz 2,Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Paragraph 40, AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
  3. Absatz 3,Im Verfahren gemäß Absatz eins, sind nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
  4. Absatz 4,Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 78, Absatz 2,) haben die im Absatz 3, genannten Nachbarn nur dann Parteistellung, wenn in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
  5. Absatz 5,Soll in einem Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung der Betriebe von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (Paragraph 78, Absatz 4,) Abstand genommen werden, so haben die im Absatz 3, genannten Nachbarn Parteistellung.

Schlagworte

Kunstgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070344

alte Dokumentnummer

N5197418743S