Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 353
Inkrafttretensdatum
01.12.2004
Außerkrafttretensdatum
17.07.2017
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
§ 353.Paragraph 353,
Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
in vierfacher Ausfertigung
eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
die erforderlichen Pläne und Skizzen,
ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
in einfacher Ausfertigung
nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowienicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie
sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) undsofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fasssung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraphen 19, ff WEG 2002) und
in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40058409