Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 353

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 353

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 382 Abs. 11 und 12.

Text

i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen

Paragraph 353,

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    in vierfacher Ausfertigung
    1. Litera a
      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
    2. Litera b
      die erforderlichen Pläne und Skizzen,
    3. Litera c
      eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept)
  2. Ziffer 2
    in einfacher Ausfertigung
    1. Litera a
      nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie
    2. Litera b
      sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraph 17, WEG 1975),
      und
  3. Ziffer 3
    in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40029723

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P353/NOR40029723

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