Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 353, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 353

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 353

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen

Paragraph 353,

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    in vierfacher Ausfertigung
    1. Litera a
      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,
    2. Litera b
      die erforderlichen Pläne und Skizzen,
    3. Absatz c
      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
      1. Ziffer eins
        Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
      2. Ziffer 2
        eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,
      3. Ziffer 3
        eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,
      4. Ziffer 4
        organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
      5. Ziffer 5
        eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.
  2. Ziffer 2
    in einfacher Ausfertigung nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und
  3. Ziffer 3
    in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.
Werden die in Ziffer eins, genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40263424

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P353/NOR40263424