Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Geschäftszahl

98/04/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/04/0025 2

(hier: Eine erst nach Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung erfolgende Klarstellung von Art und Umfang der beantragten Genehmigung ist daher unzulässig, an diesem Erfordernis hat die Rechtslage BGBl römisch eins 1998/158, wonach es der Erhebung von Einwendungen zur Begründung der Parteistellung der Nachbarn nicht mehr bedarf, nichts geändert, bewirkt doch die Unterlassung der Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung der Nachbarn.

Stammrechtssatz

Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 zugrunde liegendes Ansuchen erfordert im Hinblick auf die dem Nachbarn gem Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt (Hinweis E 27.11.1990, 90/04/0185). Im Falle einer Antragstellung nach Paragraph 353, GewO 1973 muß im Hinblick auf die sich aus Paragraph 356, Absatz 3, legcit ergebende Regelung ein die erforderliche Klarheit aufweisender Antrag schon der behördlichen Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung zugrunde liegen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0263).