Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20;

Rechtssatz

In einem Bescheid nach Paragraph 20, MOG wird der Importausgleichssatz für eine Menge von Erzeugnissen aus Milch bestimmt, der sodann der Erhebung des Importausgleiches zugrundegelegt wird. Die Bindung der Zollämter ist daher insoweit gegeben, als der für die im Bescheid nach Paragraph 20, MOG in unverwechselbarer Weise genau umschriebene Ware bestimmte Importausgleichssatz bei der Erhebung des Importausgleichs für diese Ware durch die Zollämter anzuwenden ist. Bei der Einfuhr von Waren ist es Angelegenheit des Zollamtes, zu prüfen, um welche Ware es sich bei der Einfuhr handelt, welche Art und Beschaffenheit sie aufweist und in welche Warennummer diese einzureihen ist. Entspricht die abzufertigende nicht der im Bescheid nach Paragraph 20, MOG angeführten Ware, kann eine Bindungswirkung an diesen Bescheid und den darin festgestellten Importausgleichssatz nicht bestehen. Wurden Waren bereits eingeführt, dann spricht ein derartiger Bescheid über die Frage, ob und inwieweit Erzeugnisse aus Milch eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstanden ist, nicht ab. Vielmehr ist darüber vom zuständigen Zollamt zu entscheiden. Im Zollverfahren ist daher festzustellen, ob hinsichtlich der im Bescheid nach Paragraph 20, MOG angeführten Waren die Zollschuld bzw eine Haftungspflicht entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X01

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X01

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20;

Rechtssatz

Das Zollamt kann erst dann einen Eingangsabgabenbescheid bzw einen Haftungbescheid erlassen, wenn ein Bescheid nach Paragraph 20, MOG vorliegt. Zum Zweck der Erlassung eines Bescheides nach der zuletzt erwähnten Gesetzesbestimmung hat das Zollamt der den Importausgleichssatz bestimmenden Stelle alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Die Frage, ob und inwieweit eine Zollschuld bzw eine Haftungsverpflichtung entstanden ist, stellt für diese Stelle keine Vorfrage dar, weil der Bescheid über die Höhe des jeweiligen Importausgleichssatzes dann keine Wirkung entfaltet, wenn eine Abgabenschuld für die im Bescheid nach Paragraph 20, MOG genannten Waren nicht entstanden ist. Solche Bescheide stellen für die Vorschreibung der Eingangsabgaben nur für die dort genannten Waren eine Grundlage dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X02

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X02

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §22 Abs3 idF 1992/373;

Rechtssatz

Wer Zollschuldner bzw Haftungspflichtiger der nicht deklarierten Waren ist, hat das Zollamt festzustellen. Die zur Bestimmung des Inmportausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine Person als möglichen Zollschuldner bzw Haftungspflichtigen ansehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X03

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X03

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20 Abs3;

Rechtssatz

Um Milchprodukte als gleichartig anzusprechen, müssen die Waren somit in etwa gleiche Eigenschaften und Zusammensetzungen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X04

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X04

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20 Abs3;

Rechtssatz

Die Ermittlungen des Zollamtes können sich nicht darauf beziehen, welche eingeführte Ware einer bestimmten Inlandsware gleichartig iSd Paragraph 20, Absatz 3, MOG ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X05

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X05

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20 Abs3;

Rechtssatz

Eine Bezeichnung "TRAPPISTA" im Vergleich zum Trappistenkäse kann zwar als übereinstimmende Warenbezeichnung angesehen werden, vermag aber allein eine Gegenüberstellung der charakteristischen Merkmale zur Übrprüfung der Rechtmäßigkeit der herangezogenen Inlandsware als Vergleichsware nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X06

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X06

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §1 idF 1992/373;
MOG 1985 §20 Abs2;
MOG 1985 §20 Abs5 idF 1992/373;

Rechtssatz

Aus Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, MOG kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber den Importausgleichssatz bei Käse mit 23 vH nach oben begrenzte, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert größer als 23 vH ist. Vielmehr ermöglicht Paragraph 20, Absatz 5, MOG unter den im Paragraph eins, MOG genannten Voraussetzungen einen Importausgleichssatz von 23 vH auch dann zu bestimmen, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert nur gering ist oder überhaupt nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X07

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X07

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §1 idF 1992/373;
MOG 1985 §20 Abs5 idF 1992/373;

Rechtssatz

Es kommt nach Paragraph eins, MOG nicht darauf an, daß für eine bestimmte Käsesorte eine überhöhte Produktion im Inland besteht. Ziel bei der Vollziehung der Abschnitte A und B des MOG ist nach Paragraph eins, MOG nämlich der Schutz der gesamten inländischen Milchwirtschaft. Ein solcher Schutz kann durchaus dann erforderlich sein, wenn es für den gesamten inländischen Käse und nicht bloß für eine bestimmte Käsesorte beträchtliche Verwertungsprobleme gibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X08

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X08

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0134/75 E 12. Juni 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Der Ersatz von Barauslagen (hier für die Herstellung von Fotokopien) ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X09

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X09