Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Geschäftszahl

95/16/0071

Rechtssatz

Wer Zollschuldner bzw Haftungspflichtiger der nicht deklarierten Waren ist, hat das Zollamt festzustellen. Die zur Bestimmung des Inmportausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine Person als möglichen Zollschuldner bzw Haftungspflichtigen ansehen zu können.