Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Geschäftszahl

95/16/0071

Rechtssatz

Eine Bezeichnung "TRAPPISTA" im Vergleich zum Trappistenkäse kann zwar als übereinstimmende Warenbezeichnung angesehen werden, vermag aber allein eine Gegenüberstellung der charakteristischen Merkmale zur Übrprüfung der Rechtmäßigkeit der herangezogenen Inlandsware als Vergleichsware nicht zu ersetzen.