Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Geschäftszahl

95/16/0071

Rechtssatz

Das Zollamt kann erst dann einen Eingangsabgabenbescheid bzw einen Haftungbescheid erlassen, wenn ein Bescheid nach Paragraph 20, MOG vorliegt. Zum Zweck der Erlassung eines Bescheides nach der zuletzt erwähnten Gesetzesbestimmung hat das Zollamt der den Importausgleichssatz bestimmenden Stelle alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Die Frage, ob und inwieweit eine Zollschuld bzw eine Haftungsverpflichtung entstanden ist, stellt für diese Stelle keine Vorfrage dar, weil der Bescheid über die Höhe des jeweiligen Importausgleichssatzes dann keine Wirkung entfaltet, wenn eine Abgabenschuld für die im Bescheid nach Paragraph 20, MOG genannten Waren nicht entstanden ist. Solche Bescheide stellen für die Vorschreibung der Eingangsabgaben nur für die dort genannten Waren eine Grundlage dar.