Verwaltungsgerichtshof
14.11.1996
95/16/0071
Es kommt nach Paragraph eins, MOG nicht darauf an, daß für eine bestimmte Käsesorte eine überhöhte Produktion im Inland besteht. Ziel bei der Vollziehung der Abschnitte A und B des MOG ist nach Paragraph eins, MOG nämlich der Schutz der gesamten inländischen Milchwirtschaft. Ein solcher Schutz kann durchaus dann erforderlich sein, wenn es für den gesamten inländischen Käse und nicht bloß für eine bestimmte Käsesorte beträchtliche Verwertungsprobleme gibt.