Die strafbare Tätigkeiten bzw Untätigkeit ist nach dem Tatbild des § 9 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG berechnet sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht, sodaß die Verjährungsfrist in diesen Fällen keineswegs erst dann zu laufen beginnt, wenn eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach § 149 Abs 2 Wr LAO erfolgt ist (siehe jedoch E 24.4.1980, 3313-3317/79, VwSlg 5481 F/1980, RS 1; E 8.6.1984, 82/17/0114, RS 1; E 22.1.1988, 86/17/0258, RS 2, E 8.4.1983, 81/17/0199, VwSlg 5774 F/1983, RS 4).Die strafbare Tätigkeiten bzw Untätigkeit ist nach dem Tatbild des Paragraph 9, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG berechnet sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht, sodaß die Verjährungsfrist in diesen Fällen keineswegs erst dann zu laufen beginnt, wenn eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach Paragraph 149, Absatz 2, Wr LAO erfolgt ist (siehe jedoch E 24.4.1980, 3313-3317/79, VwSlg 5481 F/1980, RS 1; E 8.6.1984, 82/17/0114, RS 1; E 22.1.1988, 86/17/0258, RS 2, E 8.4.1983, 81/17/0199, VwSlg 5774 F/1983, RS 4).