Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1996

Geschäftszahl

94/17/0333

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 93/17/0130 2

(hier: gilt auch für das Tatbild des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987)

Stammrechtssatz

Die strafbare Tätigkeiten bzw Untätigkeit ist nach dem Tatbild des Paragraph 9, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG berechnet sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe. Ein tatbildmäßiges strafbares Verhalten danach enthält der Tatbestand nicht, sodaß die Verjährungsfrist in diesen Fällen keineswegs erst dann zu laufen beginnt, wenn eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach Paragraph 149, Absatz 2, Wr LAO erfolgt ist (siehe jedoch E 24.4.1980, 3313-3317/79, VwSlg 5481 F/1980, RS 1; E 8.6.1984, 82/17/0114, RS 1; E 22.1.1988, 86/17/0258, RS 2, E 8.4.1983, 81/17/0199, VwSlg 5774 F/1983, RS 4).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X06