Verwaltungsgerichtshof
24.05.1996
94/17/0333
Das tatbildmäßige Verhalten nach Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987, durch das die Steuer verkürzt wird, setzt die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmeldepflicht bzw Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbebörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Eine Abgabenverkürzung liegt demnach dann vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (Hinweis E 25.4.1974, 68/74).
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X03