Verwaltungsgerichtshof
24.05.1996
94/17/0333
Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X01