Verwaltungsgerichtshof
24.05.1996
94/17/0333
Die unvollständige Abgabenentrichtung allein erfüllt noch nicht den Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987, weil eine wesentliche Voraussetzung, nämlich die Unkenntnis der Abgabenbehörde vom abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt infolge Unterlassung der Anmeldung fehlt, wenn die Abgabenbehörde der Sachverhalt durch behördliche Ermittlungen bekannt war. Dabei ist strafrechtlich ohne Relevanz, ob der anläßlich einer Prüfung festgestellte und damit der Behörde bekannte Sachverhalt anschließend in Form einer Anmeldung (nochmals) bekanntgegeben wird.
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X04