Verwaltungsgerichtshof
24.05.1996
94/17/0333
Ein Fortsetzungszuammenhang setzt voraus, daß die einzelnen Tathandlungen EINES Deliktes von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden (Hinweis: E 5.11.1991, 91/04/0150). Liegen unterschiedliche Delikte vor - hier Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 und Paragraph 19, Absatz 2, legcit - fehlt es an den einzelnen Tathandlungen EINES Deliktes.
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X07