Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1996

Geschäftszahl

94/17/0333

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0818/80 E 27. Jänner 1981 VwSlg 10352 A/1981 RS 1 (hier: kein zeitlicher Zusammenhang und unterschiedlich gelagerte Sachverhalte im Hinblick auf verschiedene, fünf Monate auseinanderliegende Verkürzungen der Vergnügungssteuer)

Stammrechtssatz

Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehrungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 0668/78, 0669/78, und E VS 19.5.1980, 3295/78). Der Zusammenhang muß sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X08