Aus der Systematik des AuslBG ergibt sich, daß § 3 Abs 5 eine lex specialis zu § 2 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 und 2 AuslBG ist: Zeitlich befristet (nämlich bis zum Ausmaß von drei Monaten) beschäftigte Volontäre fallen - anders als zB die im § 1 Abs 3 lit f AuslBG genannten Ferialpraktikanten - unter den Geltungsbereich des AuslBG, findet ihr Einsatz doch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt (Hinweis Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeisrecht, Band I 3, S 73). Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs 5 AuslBG tritt jedoch an die Stelle der sonst bestehenden Bewilligungspflicht eine den Inhaber des Betriebes, bei dem der Volontär beschäftigt ist, treffende Anzeigepflicht, deren Nichteinhaltung gem § 28 Abs 2 lit a AuslBG als Verwaltungsübertretung strafbar ist.Aus der Systematik des AuslBG ergibt sich, daß Paragraph 3, Absatz 5, eine lex specialis zu Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG ist: Zeitlich befristet (nämlich bis zum Ausmaß von drei Monaten) beschäftigte Volontäre fallen - anders als zB die im Paragraph eins, Absatz 3, Litera f, AuslBG genannten Ferialpraktikanten - unter den Geltungsbereich des AuslBG, findet ihr Einsatz doch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt (Hinweis Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeisrecht, Band römisch eins 3, S 73). Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG tritt jedoch an die Stelle der sonst bestehenden Bewilligungspflicht eine den Inhaber des Betriebes, bei dem der Volontär beschäftigt ist, treffende Anzeigepflicht, deren Nichteinhaltung gem Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, AuslBG als Verwaltungsübertretung strafbar ist.