Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0280

Rechtssatz

Der Umstand, daß für das Unternehmen des Besch durch die Tätigkeit der beschäftigten polnischen Staatsbürger allenfalls ein "wirtschaftlicher Vorteil" entstanden ist, schließt die Annahme von Volontärverhältnissen grundsätzlich nicht aus. Das Vorliegen von Volontärverhältnissen iSd Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG wäre allerdings dann zu verneinen, wenn das mit der Ausbildung betraute inländische Unternehmen den beschäftigten ausländischen Staatsbürgern als Gegenleistung für den - allenfalls auch entstandenen - "wirtschaftlichen Vorteil" ein Entgelt bezahlen würde.