Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0280

Rechtssatz

Die Strafbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie es iSd Paragraph 44 a, Litera a, VStG für zulässig erachtet hat, den Besch auch wegen der unerlaubten Beschäftigung einer "unbekannten Person" verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Der VwGH ist nämlich der Auffassung, daß (im Beschwerdefall) hinsichtlich des

15ten Ausländers ("eine unbekannte Person") die Tat nicht ausreichend individualisiert wurde, denn es erscheint - bei fehlender Nennung des Namens des unerlaubt beschäftigten Ausländers weder im Spruch noch in der Begründung - keinesfalls ausgeschlossen, daß der Besch für eine Beschäftigung "einer unbekannten Person" zur Tatzeit neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.