Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 2

Stammrechtssatz

Aus der Systematik des AuslBG ergibt sich, daß Paragraph 3, Absatz 5, eine lex specialis zu Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG ist: Zeitlich befristet (nämlich bis zum Ausmaß von drei Monaten) beschäftigte Volontäre fallen - anders als zB die im Paragraph eins, Absatz 3, Litera f, AuslBG genannten Ferialpraktikanten - unter den Geltungsbereich des AuslBG, findet ihr Einsatz doch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses statt (Hinweis Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeisrecht, Band römisch eins 3, S 73). Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG tritt jedoch an die Stelle der sonst bestehenden Bewilligungspflicht eine den Inhaber des Betriebes, bei dem der Volontär beschäftigt ist, treffende Anzeigepflicht, deren Nichteinhaltung gem Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, AuslBG als Verwaltungsübertretung strafbar ist.