Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/09/0241 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13.12.1991, G 294/91, ausgesprochen, daß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung 1988/231 verfassungswidrig war und daß diese Bestimmung auch auf die "derzeit" (dh am 13.12.1991, vergleiche dazu auch Bundesgesetzblatt Nr 105 aus 1992,) beim VwGH anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden sei. Die vorliegende Beschwerde ist am 20.12.1991 beim VwGH eingebracht worden und daher ab diesem Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig. Der Beschwerdefall zählt daher nicht zu den Anlaßfällen gem Artikel 140, Absatz 7, B-VG, sondern ist noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; eine neuerliche Anfechtung der als verfassungswidrig festgestellten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung 1988/231 ist nicht zulässig.