Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/04 90/09/0013 1

Stammrechtssatz

Die gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Ausländer war vor der Nov zum AuslBG (BGBl 1988/231) als ein einziges (fortgesetztes) Delikt anzusehen; in einem solchen Fall konnte dem Besch nur eine Verwaltungsübertretung zum Vorwurf gemacht und er auch nur einmal bestraft werden (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980). Die Neuregelung gem dieser Novelle sieht eine gesonderte Bestrafung für jeden zu Unrecht beschäftigter Ausländer vor.