das Fehlen der Arbeitspflicht
Verwaltungsgerichtshof
19.02.1993
92/09/0280
GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3
Liegt auch nur eine der im Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG normierten
Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter
Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)