Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3

Stammrechtssatz

Liegt auch nur eine der im Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG normierten

Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter

Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)

  1. Ziffer 2
    das Fehlen der Arbeitspflicht
  2. Ziffer 3
    das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie
  3. Ziffer 4
    die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.