Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht (Hinweis E 26.9.1989, 86/05/0110). Die in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung, daß dem Bauansuchen (hier) die Bestimmungen der Tir Raumordnung, der Tir BauO sowie die DV hinsichtlich der Tir Bauvorschriften entgegenstehen, ist keine Einwendung im Rechtssinne, weil sie sich nicht auf konkrete subjektiv öffentliche Rechte der Partei bezieht.