Verwaltungsgerichtshof
19.09.1991
89/06/0110
Ein Streit um die Frage, ob einem Nachbarn allenfalls als Servitutsberechtigten ein Recht darauf zukommt, daß eine Bauliegenschaft nicht oder nicht in einer bestimmten Art verbaut werden darf, ist vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Auf privatrechtliche Einwendungen dieser Art ist im Baubewilligungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen (Hinweis E 23.9.1986, 86/05/0088).