Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1991

Geschäftszahl

89/06/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0253/67 E 28. April 1969 VwSlg 7554 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften (hier: Gemeinde) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem VwGH.