Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
05.01.1985
Außerkrafttretensdatum
21.07.1995
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Vollstreckung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsWenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 23)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 131a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Art. römisch eins Ziffer 23,) (2)Absatz 2In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
Anmerkung
Verweisung auf Exekutionsordnung, Abgabenexekutionsordnung,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12011248
Alte Dokumentnummer
N11985179050